Allgemeine Geschäftsbedingungen

RoadRunner Rentals UG

§ 1 Allgemeines, Verfügbarkeit, Übergabe, Kommunikation und Telematik

1.1 Vermietung und Verfügbarkeit

Das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug wird für den vereinbarten Mietzeitraum vorbehaltlich seiner tatsächlichen Verfügbarkeit vermietet.

Ist das Fahrzeug bei Mietbeginn aufgrund eines technischen Defekts, Unfallschadens, Diebstahls, einer behördlichen Maßnahme oder einer verspäteten Rückgabe eines Vormieters nicht verfügbar und hat der Vermieter die Ursache nicht zu vertreten, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein Fahrzeug aus derselben oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen.

Für die Vergleichbarkeit sind insbesondere Fahrzeugklasse, Karosserieform, Antriebsart, Getriebeart, Sitzplatzanzahl und Leistungsbereich maßgeblich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzfahrzeug besteht nicht.

Abweichungen hinsichtlich Farbe, Felgen, Infotainment, Innenausstattung oder sonstiger Sonderausstattung begründen keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz, soweit diese Merkmale nicht ausdrücklich im Mietvertrag als vereinbarte oder zugesicherte Eigenschaften bezeichnet wurden und die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Für ein Ersatzfahrzeug gelten die hierfür vorgesehenen Mietbedingungen. Eine gegenüber dem ursprünglich gebuchten Fahrzeug höhere Kaution oder höhere Selbstbeteiligung wird dem Mieter vor Übergabe mitgeteilt und bedarf seiner Zustimmung.

Kann kein zumutbares Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Mietbeträge für den nicht in Anspruch genommenen Mietzeitraum werden erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB.

1.2 Zustand bei Übergabe

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren sowie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

Vor der Übergabe führt der Vermieter eine angemessene Sicht- und Funktionskontrolle durch. Soweit technisch und organisatorisch möglich, können hierbei insbesondere Flüssigkeitsstände, Reifen, Bremsen, Warnmeldungen, Kilometerstand, Tank- bzw. Ladezustand und der äußerlich erkennbare Fahrzeugzustand geprüft und dokumentiert werden.

Soweit technisch verfügbar und im jeweiligen Einzelfall erforderlich, kann der Vermieter Fehlerspeicher, Ereignisspeicher oder sonstige Fahrzeugdaten zur Zustandsfeststellung auslesen.

Der Zustand des Fahrzeugs einschließlich bereits vorhandener Beschädigungen und Besonderheiten wird im Mietvertrag, Übergabeprotokoll, digitaler Zustandsdokumentation oder durch Foto- bzw. Videoaufnahmen dokumentiert.

Herstellerangaben zu Leistung, Beschleunigung, Höchstgeschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch und Reichweite stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindliche technische Angaben bzw. Zirka-Werte dar. Eine darüber hinausgehende Garantie oder Beschaffenheitszusage besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

1.3 Prüfung, Anzeige und Einweisung

Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übergabe gemeinsam mit dem Vermieter bzw. anhand der bereitgestellten Dokumentation auf erkennbare Beschädigungen und Abweichungen zu überprüfen.

Er kontrolliert insbesondere Kilometerstand, Tank- bzw. Ladezustand, Zustand von Karosserie, Felgen, Reifen und Innenraum sowie das Vorhandensein des im Übergabeprotokoll aufgeführten Zubehörs.

Äußerlich erkennbare Schäden oder Abweichungen sind vor Fahrtantritt mitzuteilen und im Übergabeprotokoll festzuhalten.

Bei kontaktloser Übergabe oder Übergabe außerhalb der Geschäftszeiten sind erkennbare Schäden oder Abweichungen unverzüglich nach Übernahme, möglichst innerhalb von zwei Stunden, in Textform mit geeigneter Fotodokumentation mitzuteilen.

Später erkennbar werdende Mängel oder technische Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

Der Mieter bestätigt die Übernahme des Fahrzeugs und des dokumentierten Zustands durch Unterschrift, elektronische Bestätigung oder eine vergleichbare dokumentierte Erklärung.

Der Mieter wird, soweit erforderlich, vor Fahrtantritt in wesentliche Fahrzeugfunktionen, Fahrmodi, Fahrassistenz- und Stabilitätssysteme, Getriebe- bzw. Kupplungsverhalten sowie die Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugs eingewiesen.

Eine vorhandene Launch-Control-Funktion oder sonstige besondere Fahrdynamikfunktionen werden nur im Rahmen der vom Vermieter freigegebenen und vertragsgemäßen Nutzung erläutert.

1.4 Zubehör und Fahrzeugausrüstung

Der Mieter hat sich bei Übergabe vom Vorhandensein des im Übergabeprotokoll aufgeführten Zubehörs, der gesetzlich erforderlichen Ausrüstung und der übergebenen Fahrzeugunterlagen zu überzeugen. Soweit einzelne Ausstattungsgegenstände fahrzeugbedingt nicht vorhanden oder nicht erforderlich sind, besteht hierauf kein Anspruch.

1.5 Langzeitmiete und Zwischenkontrollen

Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 29 Kalendertagen ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu vom Vermieter angemessen angesetzten Kontroll-, Wartungs- oder Serviceterminen zur Verfügung zu stellen.

Der Vermieter ist berechtigt, insbesondere Kilometerstand, Betriebsstoffe, Reifen, Bremsen, Warnmeldungen, Fehlermeldungen und den allgemeinen Fahrzeugzustand zu kontrollieren.

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Warnmeldungen, technische Auffälligkeiten, Schäden oder ungewöhnliche Geräusche und sonstige relevante Veränderungen zu informieren.

Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen grundsätzlich nicht eigenmächtig beauftragt werden, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.

1.6 Kommunikation und Zugang

Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erforderliche Kommunikation grundsätzlich elektronisch, insbesondere per E-Mail, zu führen.

Für die Kommunikation sind die vom Mieter angegebenen Kontaktdaten maßgeblich.

Der Mieter verpflichtet sich, die angegebenen Kontaktdaten während der Vertragsdauer erreichbar zu halten, regelmäßig zu überprüfen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

WhatsApp oder andere Messenger-Dienste können ergänzend für organisatorische und operative Mitteilungen verwendet werden, soweit der jeweilige Kommunikationsweg vereinbart bzw. vom Mieter hierfür angegeben wurde.

Rechtserhebliche Erklärungen, für die gesetzlich oder vertraglich eine besondere Form vorgeschrieben ist, werden in der hierfür erforderlichen Form abgegeben.

Für den Zugang elektronischer Erklärungen gelten die gesetzlichen Zugangsvorschriften.

1.7 Rechnungen und Zahlungsinformationen

Rechnungen, Abrechnungen, Zahlungsaufforderungen und sonstige geschäftliche Unterlagen können grundsätzlich elektronisch an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden, soweit keine zwingende gesetzliche Form oder Übermittlungsart entgegensteht.

Der Mieter ist für die Funktionsfähigkeit des angegebenen E-Mail-Postfachs verantwortlich.

1.8 Telematik, GPS und Fahrzeugdaten

Das Fahrzeug kann mit GPS-, Ortungs-, Telematik-, Datenlogger- oder sonstigen technischen Überwachungssystemen ausgestattet sein. Hierüber wird der Mieter vor Vertragsschluss bzw. spätestens vor Fahrzeugübernahme informiert.

Soweit technisch verfügbar und rechtlich zulässig, können insbesondere Standort, Kilometerstand, Betriebszustände, Warnmeldungen, Fahrdynamikdaten, Ereignisdaten, Fehlerspeicher, Betriebsparameter sowie weitere fahrzeugbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden.

Die Datenverarbeitung dient insbesondere der Fahrzeugsicherheit, dem Schutz vor Diebstahl und unbefugter Nutzung, der Wiederauffindung des Fahrzeugs, der Prüfung der vertragsgemäßen Nutzung, der technischen Zustandsfeststellung, der Schadensaufklärung, der Beweissicherung, der Abwicklung von Versicherungsfällen sowie der Durchsetzung und Verteidigung rechtlicher Ansprüche.

Eine laufende persönliche Verhaltenskontrolle des Mieters findet nicht statt. Standortdaten werden grundsätzlich nicht fortlaufend manuell überwacht, sondern insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für Diebstahl, Unterschlagung, unbefugte Nutzung, verspätete Nichtrückgabe, Unfall, Panne, Notfall, vertragswidrige Nutzung oder zur Wahrnehmung berechtigter Rechtsansprüche abgerufen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Technische Ereignis- und Zustandsdaten können insbesondere bei konkretem Anlass zur Aufklärung von Schäden oder Vertragsverstößen ausgewertet werden. Hierzu können, soweit vom Fahrzeug technisch erfasst, beispielsweise Überdrehzahlereignisse, Launch-Control-Aktivierungen, Betriebszustände von Motor und Getriebe, Warnmeldungen, extreme Beschleunigungswerte, Reifendaten oder die Aktivierung bzw. Deaktivierung von Fahrassistenzsystemen gehören.

Die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere Rechtsgrundlagen, Zwecke, Speicherdauer, Empfänger und Betroffenenrechte, ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen des Vermieters.

§ 2 Besondere Pflichten des Mieters und Fahrzeugnutzung

2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Der Mieter hat das Fahrzeug entsprechend der Betriebsanleitung, den Anweisungen des Vermieters sowie den gesetzlichen Vorschriften sorgfältig und bestimmungsgemäß zu betreiben.

Sämtliche Warn- und Kontrollanzeigen sind zu beachten.

Bei Warnmeldungen, ungewöhnlichen Geräuschen, Flüssigkeitsverlusten, auffälligem Fahr-, Brems-, Lenk-, Schalt- oder Getriebeverhalten oder sonstigen technischen Auffälligkeiten hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten, soweit dies gefahrlos möglich ist, und den Vermieter zu informieren.

Ein Weiterbetrieb trotz erkennbarer technischer Störung ist untersagt, soweit dadurch eine Gefährdung oder Verschlimmerung des Schadens droht.

Betriebsstoffe dürfen nur nach den Herstellervorgaben und mit der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Spezifikation nachgefüllt werden.

2.2 Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst oder von im Mietvertrag namentlich benannten und vom Vermieter zugelassenen Fahrern geführt werden.

Eine Überlassung an andere Personen ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

Der Mieter hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass jeder berechtigte Fahrer über eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis verfügt und sämtliche vertraglichen Pflichten kennt und einhält.

Der Mieter haftet im Verhältnis zum Vermieter für Pflichtverletzungen eines von ihm benannten oder zugelassenen Fahrers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2.3 Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug während der gesamten Mietdauer mit der im Verkehr erforderlichen und bei einem hochwertigen Fahrzeug angemessenen Sorgfalt gegen Diebstahl, unbefugte Benutzung und Beschädigung zu sichern.

Das Fahrzeug ist an geeigneten, gesicherten und verkehrsgünstigen Orten abzustellen.

Bei längeren Abstellzeiten, insbesondere über Nacht, ist nach Möglichkeit ein verschlossener oder anderweitig gesicherter Stellplatz zu nutzen.

Fenster, Türen, Verdeck und sonstige Zugangsmöglichkeiten sind beim Verlassen des Fahrzeugs vollständig zu schließen und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verriegeln.

Schlüssel dürfen nicht unbeaufsichtigt im oder am Fahrzeug verbleiben.

Behördliche Maßnahmen, Abschleppvorgänge, Sicherstellungen, Verwarnungen, Unfälle, Diebstahlsversuche und sonstige besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

2.4 Nutzungsbeschränkungen

Das Fahrzeug darf ausschließlich zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden.

Die Nutzung zu motorsportlichen oder wettbewerbsähnlichen Zwecken ist untersagt.

Insbesondere untersagt sind:

  • Fahrten auf Rennstrecken, Rundstrecken, Driftflächen, Drag- und Beschleunigungsstrecken oder vergleichbaren Motorsportanlagen
  • Trackdays und Veranstaltungen mit Zeitmessung
  • Beschleunigungsrennen oder sonstige Wettbewerbsfahrten
  • Driftmanöver, Burnouts und Donuts
  • Bewusst herbeigeführte wiederholte Traktionsverluste
  • Missbräuchliche oder übermäßige Nutzung von Launch-Control oder vergleichbaren Startprogrammen
  • Absichtlich herbeigeführte Abregelvorgänge
  • Vmax- und Höchstgeschwindigkeitstests
  • Die gezielte Erprobung von Fahrdynamikgrenzen
  • Das bewusste Deaktivieren oder Einschränken von ESP/ESC, ASR/TCS oder vergleichbaren Sicherheits- und Stabilitätssystemen zum Zwecke solcher Fahrmanöver
  • Chiptuning, Softwareänderungen, Codierungen oder Leistungssteigerungen
  • Nicht genehmigte Eingriffe in Motor, Getriebe, Abgasanlage, Fahrwerk, Elektronik oder Sicherheitssysteme
  • Einbau oder Anschluss nicht freigegebener Zusatzgeräte
  • Gewerbliche Weitervermietung
  • Abschleppen oder Ziehen anderer Fahrzeuge
  • Entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung
  • Nutzung auf nicht befestigten Flächen, soweit nicht ausdrücklich genehmigt

Der Mieter hat das Fahrzeug insbesondere bei kaltem Motor bzw. nicht erreichten Betriebsbedingungen schonend entsprechend den Hersteller- und Vermietervorgaben zu betreiben.

Der Mieter haftet für Schäden und übermäßigen Verschleiß, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung dieser Nutzungsbeschränkungen verursacht wurden.

2.5 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.

Die Genehmigung bedarf mindestens der Textform und gilt ausschließlich für die ausdrücklich genannten Staaten und den ausdrücklich genehmigten Zeitraum.

Der Mieter hat sämtliche im Ausland geltenden gesetzlichen, versicherungsrechtlichen, maut-, umwelt- und zulassungsrechtlichen Anforderungen einzuhalten.

2.6 Unfall-, Schaden- und Anzeigepflichten

Bei jedem Unfall, jeder Kollision, jedem Wildschaden, Vandalismus, Diebstahl oder sonstigen relevanten Schadenereignis hat der Mieter unverzüglich die Polizei bzw. zuständige Behörde zu verständigen und, soweit möglich, eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen.

Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle und zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen.

Zu dokumentieren sind insbesondere:

  • Namen und Anschriften der Beteiligten
  • Kennzeichen
  • Versicherungsdaten
  • Kontaktdaten von Zeugen
  • Ort und Zeitpunkt
  • Unfallhergang
  • Fotos und nach Möglichkeit Videos der Unfallstelle und Schäden

Der Vermieter ist unverzüglich über das Ereignis zu informieren.

Schuldanerkenntnisse, Anerkenntnisse gegnerischer Ansprüche, verbindliche Vergleichsvereinbarungen oder sonstige rechtlich bindende Erklärungen dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht abgegeben werden.

Gesetzliche Pflichten und zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

2.7 Mietdauer und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich während der vereinbarten Geschäfts- bzw. Übergabezeiten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Das Fahrzeug ist einschließlich sämtlicher Schlüssel, Unterlagen, Zubehörteile und sonstiger übergebener Gegenstände zurückzugeben.

Der Mieter hat das Fahrzeug in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung zurückzugeben.

Der vereinbarte Tank- bzw. Ladezustand ist wiederherzustellen.

Eine Änderung des Rückgabezeitpunkts oder Rückgabeorts bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

2.8 Langzeitmiete – Pflege und Wartung

Bei Mietverhältnissen von mehr als 29 Kalendertagen ist das Fahrzeug entsprechend den Hersteller- und Vermietervorgaben zu pflegen.

Automatische Bürstenwaschanlagen sind untersagt.

Das Fahrzeug ist mit geeigneten und materialschonenden Reinigungsverfahren zu reinigen.

Erforderliche Wartungs-, Inspektions- oder Servicetermine sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Wartungs- und Reparaturmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter durchgeführt werden, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.

Der Vermieter kann geeignete Nachweise über erfolgte Pflege und Wartung verlangen.

2.9 Tankpflicht und Kraftstoff

Das Fahrzeug ist ausschließlich mit der im Mietvertrag bzw. in den Fahrzeugunterlagen angegebenen Kraftstoffqualität zu betanken.

Soweit für das jeweilige Fahrzeug eine Mindestoktanzahl oder bestimmte Kraftstoffspezifikation vorgeschrieben ist, ist diese einzuhalten.

Eine Falschbetankung ist untersagt.

Bei schuldhafter Falschbetankung hat der Mieter sämtliche hierdurch tatsächlich und nachweisbar entstandenen erforderlichen Kosten zu ersetzen, insbesondere für Abschleppen, Absaugen, Reinigung, Reparatur und kausal verursachte Folgeschäden.

Das Fahrzeug ist grundsätzlich mit dem bei Übergabe dokumentierten Tankstand zurückzugeben.

2.10 Kilometerbegrenzung und Mehrkilometer

Die im Mietvertrag vereinbarte Kilometerleistung ist Bestandteil des vereinbarten Mietpreises.

Für darüber hinaus gefahrene Kilometer werden 2,00 € je Kilometer berechnet, soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem dokumentierten Kilometerstand bei Übergabe und Rückgabe.

2.11 Reifenzustand und Reifenverschleiß

Die Profiltiefe sämtlicher Reifen wird vor und nach jeder Vermietung nach einem einheitlichen Messverfahren dokumentiert.

Die durch vertragsgemäßen Gebrauch eintretende gewöhnliche Abnutzung ist vom Mieter grundsätzlich nicht zu vertreten.

Eine übermäßige bzw. außergewöhnliche Abnutzung, insbesondere im Zusammenhang mit Burnouts, Driftmanövern, wiederholten starken Traktionsverlusten, unsachgemäßer Fahrweise oder sonstiger vertragswidriger Nutzung, ist vom Mieter zu ersetzen, soweit die Ursache und Kausalität nachgewiesen werden können.

Eine Verringerung der Profiltiefe um mehr als 1,0 mm während der Mietdauer kann als tatsächliches Indiz für eine übermäßige Beanspruchung berücksichtigt werden.

Die Verringerung um mehr als 1,0 mm allein begründet keine unwiderlegliche Haftung des Mieters.

Werden infolge einer schuldhaft verursachten übermäßigen Abnutzung neue Reifen erforderlich, trägt der Mieter die hierfür tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Kosten.

Soweit aufgrund fahrzeug- oder herstellerbedingter Vorgaben der Austausch mehrerer Reifen oder eines vollständigen Reifensatzes erforderlich ist, umfasst der zu ersetzende Schaden auch den hierfür technisch notwendigen Umfang.

2.12 Alkohol, Drogen und fahrbeeinträchtigende Substanzen

Das Führen des Mietfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, Drogen, berauschenden Medikamenten oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen ist während der gesamten Mietdauer untersagt.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass auch alle von ihm zugelassenen Fahrer diese Bestimmung einhalten.

§ 3 Pflichten und Haftung des Vermieters

3.1 Versicherung

Für das Fahrzeug besteht Versicherungsschutz im jeweils vertraglich und versicherungsrechtlich vereinbarten Umfang.

Maßgeblich sind die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen einschließlich etwaiger Selbstbeteiligungen, Ausschlüsse und Obliegenheiten.

Der Vermieter schuldet keinen Versicherungsschutz über den tatsächlich bestehenden Versicherungsumfang hinaus.

Der Mieter hat sämtliche ihm aus dem Mietvertrag und den Versicherungsbedingungen obliegenden Pflichten einzuhalten.

3.2 Zustand und Wartung

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und verkehrssicheren Zustand und führt die nach den Umständen erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch.

Eine Garantie für die dauerhafte störungsfreie Funktion sämtlicher technischer Fahrzeugkomponenten über die gesetzlichen Pflichten des Vermieters hinaus wird nicht übernommen.

Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietzeit notwendige Wartungs-, Diagnose- oder Reparaturmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3.3 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Haftung des Mieters und technische Schadensfeststellung

4.1 Grundsätzliche Haftung

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder ein von ihm benannter bzw. zugelassener Fahrer während der Mietzeit schuldhaft durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, durch Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch vertragswidrige Nutzung verursacht.

Dies gilt insbesondere für Schäden infolge:

  • Falscher Betankung
  • Missachtung von Warn- und Kontrollanzeigen
  • Weiterfahrt trotz erkennbarer technischer Störungen
  • Unsachgemäßer Bedienung
  • Unerlaubter Überlassung
  • Unerlaubter Auslandsfahrt
  • Rennstreckennutzung
  • Drift, Burnout oder Donut
  • Missbräuchlicher Nutzung von Launch-Control
  • Vorsätzlicher Deaktivierung von Sicherheits- und Stabilitätssystemen
  • Nicht genehmigter technischer Veränderungen
  • Sonstiger schuldhafter Pflichtverletzungen

4.2 Normale Abnutzung

Gewöhnliche Veränderungen und Verschlechterungen, die ausschließlich durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Eine Haftung für schleichend entstehende Schäden oder erhöhten Verschleiß bei Langzeitmieten besteht nur, soweit nachgewiesen werden kann, dass diese auf eine schuldhafte Pflichtverletzung, unsachgemäße Nutzung, unterlassene Schadensmeldung oder eine sonstige vom Mieter zu vertretende Ursache zurückzuführen sind.

4.3 Technische Schadensfeststellung

Der Vermieter ist berechtigt, nach Rückgabe des Fahrzeugs Schäden oder technische Auffälligkeiten durch eine geeignete Fachwerkstatt, einen Herstellerbetrieb oder einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Dies gilt insbesondere bei möglichen Motor-, Getriebe-, Kupplungs-, Differential-, Bremsen-, Reifen-, Fahrwerks- oder Elektronikschäden.

Zur Schadensfeststellung dürfen im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit insbesondere Fehlerspeicher, Ereignisspeicher, Kilometerstände, technische Diagnosewerte, Betriebsparameter, Warnmeldungen und zulässigerweise erhobene Telematikdaten ausgewertet werden.

Hierzu können, soweit technisch verfügbar, insbesondere Überdrehzahlereignisse, Launch-Control-Aktivierungen, Track- oder Fahrdynamikmodi, starke Beschleunigungs- oder Verzögerungswerte, außergewöhnliche Betriebszustände oder sonstige technische Ereignisdaten gehören.

Die Auswertung dient der Feststellung von Schadensursache, Schadensumfang und Kausalität.

Ein technischer Schaden wird nicht allein deshalb dem Mieter zugerechnet, weil er zeitlich nach der Mietzeit festgestellt wird.

Der Mieter hat eine zumutbare Untersuchung des Fahrzeugs und die hierfür erforderliche technische Schadensfeststellung zu ermöglichen.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

4.4 Vermietausfall bei vom Mieter zu vertretender Beschädigung

Ist das Fahrzeug infolge eines vom Mieter oder einem von ihm zugelassenen Fahrer schuldhaft verursachten Unfalls, einer Beschädigung oder eines sonstigen vom Mieter zu vertretenden Schadens nach der Rückgabe vorübergehend nicht vermietbar, ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der erforderlichen und schadenbedingten Stilllegung einen Vermietausfall in Höhe von 150,00 € pro Kalendertag zu ersetzen.

Die Berechnung beginnt grundsätzlich am Tag nach der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem das Fahrzeug nach Abschluss der zur Wiederherstellung der Vermietbarkeit erforderlichen Arbeiten wieder vermietbereit ist.

Voraussetzung ist, dass die Vermietausfallzeit ursächlich auf dem vom Mieter zu vertretenden Schaden und dessen erforderlicher Reparatur bzw. Beseitigung beruht.

Verzögerungen, die mit dem vom Mieter zu vertretenden Schaden nicht in Zusammenhang stehen, werden nicht als Vermietausfallzeit berechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, den Vermietausfall gesondert abzurechnen. Die entsprechende Forderung wird dem Mieter nach Feststellung der Ausfallzeit und des Reparaturzeitraums gesondert in Rechnung gestellt.

Bei einer länger andauernden Reparatur- oder Stillstandszeit können Vermieter und Mieter anstelle der täglichen Berechnung eine gesonderte pauschale Abgeltung in Textform vereinbaren.

Soweit die vorstehende Tagespauschale als Schadenspauschale eingeordnet wird, bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vermietausfallschaden entstanden ist.

Weitergehende nachweisbare Schäden bleiben unberührt, soweit eine gesetzliche Ersatzpflicht besteht; eine doppelte Geltendmachung desselben Schadens findet nicht statt.

§ 5 Langzeitmiete, Zahlungsverzug und vorzeitige Vertragsbeendigung

5.1 Zwischenprüfung

Bei Langzeitmieten kann der Vermieter angemessene Zwischenprüfungen des Fahrzeugs verlangen.

Der Mieter hat das Fahrzeug hierfür nach angemessener Ankündigung zu einem vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen.

5.2 Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung anzumahnen und die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

Ein erheblicher Zahlungsverzug kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses darstellen.

5.3 Außerordentliche Beendigung

Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu beenden.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:

  • Erheblichem Zahlungsverzug
  • Unbefugter Überlassung an Dritte
  • Rennstrecken- oder Motorsportnutzung
  • Erheblicher Gefährdung des Fahrzeugs
  • Konkreter Diebstahls- oder Unterschlagungsgefahr
  • Vorsätzlichen oder besonders schwerwiegenden Vertragsverstößen
  • Nicht genehmigten Auslandsfahrten
  • Wesentlichen Verstößen gegen Sicherheitsvorgaben

5.4 Rückgabe und Rückführung

Nach wirksamer Beendigung ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

Erfolgt die Rückgabe trotz entsprechender Aufforderung nicht, ist der Vermieter berechtigt, die Rückführung des Fahrzeugs durch ein geeignetes Unternehmen zu veranlassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die hierfür erforderlichen und dem Mieter zurechenbaren Kosten trägt der Mieter.

Eine technische Sicherung oder Rückführung darf nicht in einer Weise erfolgen, die Personen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Soweit das Fahrzeug mit einem Ortungs- oder Diebstahlschutzsystem ausgestattet ist, darf dieses im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit und entsprechend den Datenschutzbestimmungen zur Wiederauffindung und Sicherung des Fahrzeugs eingesetzt werden.

§ 6 Besondere Bedingungen für Hochleistungsfahrzeuge

Diese Bestimmungen gelten ergänzend für Fahrzeuge der AMG-, BMW-M-, Audi-RS-, Porsche-, Performance-, Sportwagen- oder vergleichbarer Hochleistungs- und Premiumklassen.

Das Fahrzeug darf ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Herstellerangaben, dem Mietvertrag und diesen AGB betrieben werden.

Die in § 2.4 genannten Beschränkungen gelten für Hochleistungsfahrzeuge in besonderem Maße.

Insbesondere sind Rennstreckenfahrten, Trackdays, Driftveranstaltungen, Beschleunigungsrennen, Burnouts, Donuts, Zeitmessungen, Wettbewerbsfahrten und vergleichbare Nutzungen strikt untersagt.

Untersagt sind außerdem technische oder elektronische Veränderungen des Fahrzeugs, insbesondere Chiptuning, Softwareänderungen, Codierungen, nicht genehmigte Leistungssteigerungen sowie Eingriffe in Motor, Getriebe, Abgasanlage, Fahrwerk, Elektronik oder Sicherheitssysteme.

Fahrassistenz-, Stabilitäts- und Traktionssysteme dürfen nicht gezielt deaktiviert oder eingeschränkt werden, um Driftmanöver oder sonstige fahrdynamische Grenzbereiche herbeizuführen.

Der Mieter hat insbesondere eine außergewöhnliche Belastung von Motor, Getriebe, Kupplung, Differential, Bremsanlage und Reifen zu vermeiden.

Technische Ereignis- und Fahrzeugdaten können, soweit technisch verfügbar, zur Aufklärung eines konkreten Schadensereignisses oder zur Prüfung der vertragsgemäßen Nutzung herangezogen werden.

Dies gilt insbesondere für Überdrehzahlen, Launch-Control-Aktivierungen, außergewöhnliche Betriebszustände, Warnmeldungen und vergleichbare technische Ereignisse.

§ 7 Stornierung, verspätete Rückgabe und Vertragsstrafen

7.1 Stornierungsbedingungen

7.1.1 Stornierung der Buchung

Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich.

Bei einer Stornierung weniger als 72 Stunden, aber mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn, werden 50% des vereinbarten Mietpreises fällig, mindestens jedoch 100,00 €.

Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn werden 80% des vereinbarten Mietpreises fällig, mindestens jedoch 150,00 €.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Ausfall entstanden ist.

Ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Fahrzeugs werden auf einen entsprechenden Anspruch angerechnet.

Der Vermieter bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren nachweisbaren Schaden geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7.1.2 Nichterscheinen

Bei Nichterscheinen des Mieters ohne vorherige wirksame Stornierung werden 100 % des vereinbarten Mietpreises fällig.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Ausfall entstanden ist.

7.1.3 Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ohne vorherige Zustimmung des Vermieters werden 50,00 € je angefangener Stunde der Vorenthaltung berechnet.

Die vereinbarte Nutzungsentschädigung wird auf Ansprüche des Vermieters wegen derselben Vorenthaltung angerechnet.

Weitergehende nachweisbare Schäden, insbesondere aufgrund einer vereitelten oder beeinträchtigten Anschlussvermietung, bleiben unberührt, soweit der Mieter hierfür verantwortlich ist.

Soweit die vereinbarte Zahlung als Schadenspauschale eingeordnet wird, bleibt dem Mieter der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.

7.1.4 Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Dritte

Die Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Dritte oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters stellt einen wesentlichen Vertragsverstoß dar.

Für die unberechtigte Überlassung wird ein Betrag von 600,00 € als vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bzw. pauschalierter Mindestbetrag angesetzt.

Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

7.1.5 Grob fahrlässige oder vertragswidrige Nutzung

Bei grob fahrlässiger oder vertragswidriger Nutzung des Fahrzeugs wird ein Betrag von 1.500,00 € als vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bzw. pauschalierter Mindestbetrag angesetzt.

Dies gilt insbesondere bei erheblicher Verletzung der Nutzungsbeschränkungen, bei Rennstreckenfahrten, Drift, Burnout, missbräuchlicher Nutzung von Launch-Control, bewusster Deaktivierung von Fahrassistenzsystemen, unzulässiger technischer Veränderung oder vergleichbarer missbräuchlicher Fahrzeugnutzung.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

§ 8 Kaution, Haftungsreduzierung und Schadensabrechnung

8.1 Kautionshöhe

Der Mieter hat vor Fahrzeugübernahme eine Kaution als Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu hinterlegen.

Die Kaution beträgt:

  • Ryker: 1.500,00 €
  • AMG-Fahrzeuge: 3.500,00 €

Die Kaution dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen wegen:

  • Offener Mietforderungen
  • Mehrkilometern
  • Fehlender oder unvollständiger Betankung
  • Berechtigter Reinigungs- und Pflegekosten
  • Fahrzeugbeschädigungen
  • Übermäßigen Verschleißes
  • Reifen- und Felgenschäden
  • Verlusts von Schlüsseln oder Zubehör
  • Behördlicher Kosten
  • Rückführungs- und Abschleppkosten
  • Vermietausfall gemäß § 4.4
  • Sonstiger vom Mieter zu vertretender Forderungen

Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht auf ihre Höhe.

Der Vermieter ist berechtigt, fällige und berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen.

Übersteigt ein berechtigter Anspruch die Kautionshöhe, bleibt der Mieter zur Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages verpflichtet.

8.2 Rückzahlung und Einbehalt der Kaution

Nach Rückgabe des Fahrzeugs prüft der Vermieter den Fahrzeugzustand und die aus dem Mietverhältnis resultierenden offenen Ansprüche.

Soweit keine offenen oder noch zu prüfenden Ansprüche bestehen, wird die Kaution unverzüglich zurückgezahlt.

Ist eine weitergehende Prüfung erforderlich, insbesondere wegen eines erst nach Rückgabe erkennbaren technischen Schadens, eines verdeckten Schadens, einer erforderlichen Werkstattdiagnose, eines Sachverständigengutachtens, einer offenen Versicherungsprüfung, eines Vermietausfalls oder noch nicht abschließend feststehender Forderungen, ist der Vermieter berechtigt, die hierfür erforderlichen Beträge aus der Kaution vorläufig einzubehalten.

Der nicht benötigte Teil der Kaution ist nach Klärung des Sachverhalts freizugeben.

Nach Abschluss der Prüfung erfolgt eine abschließende Abrechnung.

8.3 Haftungsreduzierung / Selbstbeteiligung

Soweit im Mietvertrag ausdrücklich eine Haftungsreduzierung oder Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese ausschließlich im dort vereinbarten Umfang.

Die Haftungsreduzierung begrenzt die Haftung des Mieters nur für die von ihr erfassten Schadensarten.

Für vorsätzlich verursachte Schäden besteht keine Haftungsreduzierung.

Bei grob fahrlässig verursachten Schäden richtet sich der Umfang der Haftungsreduzierung nach den gesetzlichen Vorschriften und dem Grad des Verschuldens.

Für Schäden außerhalb des vereinbarten Deckungsumfangs sowie für Verstöße gegen ausdrücklich vereinbarte Nutzungsbedingungen gelten die gesetzlichen Haftungsgrundsätze.

8.4 Alkohol, Drogen und Kautionseinbehalt

Dem Mieter sowie jedem berechtigten Fahrer ist das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Betäubungsmitteln, berauschenden Medikamenten oder sonstigen fahrbeeinträchtigenden Substanzen untersagt.

Bei einem festgestellten Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die gesamte hinterlegte Kaution zunächst vollständig als Sicherheit einzubehalten, bis die aus dem Verstoß resultierenden Ansprüche, Schäden, Versicherungsfolgen, Vermietausfälle und Kosten abschließend geprüft und abgerechnet wurden.

Der endgültige Kautionsbetrag, der auf Ansprüche des Vermieters entfällt, richtet sich nach den tatsächlich bestehenden und rechtlich durchsetzbaren Forderungen.

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt bei vorsätzlich verursachten Schäden nicht. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden gelten die gesetzlichen Grenzen.

8.5 Schadensfeststellung nach Rückgabe

Der Vermieter ist berechtigt, nach Rückgabe des Fahrzeugs Schäden und technische Auffälligkeiten durch eine geeignete Fachwerkstatt, einen Herstellerbetrieb oder einen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Dies gilt insbesondere für Motor-, Getriebe-, Kupplungs-, Differential-, Bremsen-, Reifen-, Fahrwerks- und Elektronikschäden.

Der Vermieter darf hierzu im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit Fahrzeugdaten, Fehlerspeicher, Ereignisspeicher, technische Diagnosewerte, Kilometerstände, dokumentierte Warnmeldungen und Telematikdaten heranziehen.

Die technische Untersuchung dient insbesondere der Feststellung von Schadensursache, Schadensumfang und Kausalität.

Der Mieter hat die zumutbare technische Untersuchung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

8.6 Schadensabrechnung und gesonderte Abrechnung des Vermietausfalls

Schäden und Kosten werden nach Möglichkeit durch geeignete Rechnungen, Kostenvoranschläge, Werkstattdiagnosen, Gutachten oder sonstige geeignete Nachweise dokumentiert.

Bei notwendigen Reparaturen ist der Vermieter berechtigt, eine Fachwerkstatt seiner Wahl zu beauftragen, soweit sachliche Gründe hierfür bestehen.

Bei sicherheitsrelevanten Schäden oder herstellerbezogenen technischen Schäden darf eine Hersteller- oder Markenfachwerkstatt beauftragt werden.

Ein nach § 4.4 geschuldeter Vermietausfall kann unabhängig von den Reparatur- und sonstigen Schadenskosten in einer gesonderten Rechnung gegenüber dem Mieter abgerechnet werden.

Die Abrechnung des Vermietausfalls enthält nach Möglichkeit den zugrunde gelegten Zeitraum der schadenbedingten Nichtvermietbarkeit sowie die zugrunde gelegte Tagesberechnung bzw. eine gesondert vereinbarte Pauschale.

Eine doppelte Geltendmachung desselben Schadens findet nicht statt.

§ 9 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1 Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

9.2 Gerichtsstand

Für Verträge mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

9.3 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.4 Änderungen und Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages können, soweit gesetzlich zulässig, in Textform vereinbart werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften bleiben unberührt.

9.5 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

9.6 Einbeziehung und Speicherung

Bei elektronischem Vertragsschluss werden dem Mieter die zum Vertrag gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und in einer Form zur Verfügung gestellt, die eine dauerhafte Speicherung und unveränderte Wiedergabe ermöglicht.

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertragsschluss, die Zustimmung zu den AGB, die Übergabe- und Rückgabedokumentation sowie sonstige vertragsrelevante Erklärungen elektronisch zu dokumentieren.

Durch die Nutzung unserer Dienste und das Absenden einer Buchungsanfrage erklären Sie sich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.